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Änderung § 90a SGB IV vom 01.04.2020

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§ 90a SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 90a SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 90a Zuständigkeitsbereich


(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:

1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),

2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,

3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,

4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.

(Text alte Fassung)

(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.

(Text neue Fassung)

(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.