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Änderung § 45 SGB IV vom 24.06.2020

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§ 45 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 45 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Sozialversicherungswahlen


(1) 1 Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2 Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3 Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2 Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3 Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2 Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3 Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.