§ 123 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 123 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 123 (neu) | (Text neue Fassung)§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen |
§ 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden. |