Synopse aller Änderungen des SGB IV am 24.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 1 des 7. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Sozialversicherungswahlen


(1) 1 Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2 Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3 Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2 Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3 Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2 Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3 Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.




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