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Änderung § 5 GGVSee vom 08.11.2006

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§ 5 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 518 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.

(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.

(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Seeschiff mitzuführen.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann mit anderen Staaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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