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§ 5 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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§ 5 Ausnahmen



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies

1.
nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder

2.
nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des IMSBC-Codes oder

3.
nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder

4.
nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes

zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.

(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.

(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Seeschiff mitzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit anderen Staaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.

(5) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft kann mit den zuständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Vereinbarungen treffen über

a)
Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens oder

b)
die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes.

Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zuständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.

(6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zustimmen.



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Frühere Fassungen von § 5 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2014Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 301
aktuell vorher 01.01.2013 (08.04.2014)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 01.01.2011 (21.12.2011)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 16.12.2011 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 518 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GGVSee Zulassung zur Beförderung (vom 01.01.2013)
... weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht ...
§ 6 GGVSee Zuständigkeiten (vom 01.01.2015)
... 1 genannten Vorschriften, 2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5, 3. Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 und 4. die Erteilung von ... von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5, 3. Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 und 4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Nummer 1.3.2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Artikel 1 3. GGVSeeÄndV (vom 22.12.2011)
... zu löschen." d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13. 4. § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Wort ...

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 2 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... S. 760)" ersetzt. 2. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und in § 6 Absatz 8 wird jeweils das Wort ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 518 9. ZustAnpV Gefahrgutverordnung See
...  In § 4 Abs. 10, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Artikel 1 4. GGVSeeÄndV
... Wort „Güterbeförderungseinheit" ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die nach Landesrecht zuständigen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
Artikel 1 2. GGVSeeÄndV
... Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12. 5. Dem § 5 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Die ... genannten Vorschriften, 2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5 und 3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6." 7. § ... Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5 und 3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz ...