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Änderung § 5 GGVSee vom 01.01.2013

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§ 5 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 5 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies

1.
nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder

2.
nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des IMSBC-Codes oder

3. nach Kapitel 1 Nummer
1.4 des IBC-Codes oder

4.
nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes

zulässig
ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.

(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.

(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Seeschiff mitzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.

(5) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft kann mit den zuständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Vereinbarungen treffen über

a) Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens oder

b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes.

Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zuständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.

(6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zustimmen.