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Änderung § 34 DEÜV vom 01.01.2008

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§ 34 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 34 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Datenweiterleitung


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:

1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,

2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.



 

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