Änderung § 41 DEÜV vom 01.01.2008

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§ 41 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 41 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 41 (aufgehoben)


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Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1 Datenübertragung betreibt,

2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder

4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.



 
 



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