| § 41 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 41 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
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(Text alte Fassung) § 41 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 41 (aufgehoben) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1 Datenübertragung betreibt, 2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder 4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |