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Artikel 20 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)

Artikel 20 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 20 ändert mWv. 24. Dezember 2025 DEÜV § 12, § 15, § 20, § 25, § 38, § 40, § 40a, § 40b, § 41

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Lohn- und Gehaltsabrechnung" die Angabe „nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

2.
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen

In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung."

3.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Verordnung" die Angabe „sowie die veröffentlichten Verfahrensbeschreibungen zu den jeweiligen Fachverfahren, Rundschreiben und Beratungsergebnisse der Sozialversicherungsträger" eingefügt.

4.
§ 25 wird gestrichen.

5.
In der Überschrift zum Siebten Abschnitt wird die Angabe „und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung" durch die Angabe „, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen" ersetzt.

6.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Verlangen des Rentenantragstellers" durch die Angabe „nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7 gilt" durch die Angabe „§ 5 Absatz 6 und 7 gilt" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend."

8.
§ 40a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:


9.
§ 40b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „werden," die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.

b)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend."

10.
§ 41 wird gestrichen.