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Änderung § 10 DEÜV vom 01.01.2021

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§ 10 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 10 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Jahresmeldung


(1) 1 Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. 2 Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.

(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

(heute geltende Fassung) 

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