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Änderung § 40a DEÜV vom 13.12.2011
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| § 40a DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 40a DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 40a (neu) | (Text neue Fassung)§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung |
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend. |
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