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Änderung § 40b DEÜV vom 24.12.2025

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§ 40b DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 40b DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen


1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind

1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und

(Text alte Fassung)

2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.

3 § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2024 besonders zu kennzeichnen.

3 § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)