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Änderung § 40b DEÜV vom 24.12.2025
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| § 40b DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 40b DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen | |
1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und | |
| (Text alte Fassung) 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen. 3 § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2024 besonders zu kennzeichnen. 3 § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend. |
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