Änderung § 3 DEÜV vom 01.07.2026

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§ 3 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 3 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 16 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zu meldender Personenkreis


1 Meldungen sind zu erstatten für

1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,

3. geringfügig Beschäftigte,

4. Leiharbeitnehmer,

(Text alte Fassung)

5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

(Text neue Fassung)

5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

6. Wehr- und Zivildienstleistende.

2 Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.



(heute geltende Fassung) 



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