Änderung § 3 DEÜV vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 3 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zu meldender Personenkreis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Meldungen sind zu erstatten für

(Text neue Fassung)

1 Meldungen sind zu erstatten für

1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,

3. geringfügig Beschäftigte,

4. Leiharbeitnehmer,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen,



5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Arbeitslosengeld II,

6. Wehr- und Zivildienstleistende.

vorherige Änderung

Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.



2 Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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