Änderung § 17 DEÜV vom 01.01.2017

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§ 17 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 17 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Datenübertragungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Daten sind im eXTra-Standard durch http(s) *) zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. 2 Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Daten sind im eXTra-Standard durch https zu übertragen. Die gültige Version ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Beschreibung des eXTra-Standards ist für jeden zugänglich und kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 12 Nr. 6 b) G. v. 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) wurde sinngemäß konsolidiert.



 



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