§ 7 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 7 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Sofortmeldung | |
(Text alte Fassung) Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden. | (Text neue Fassung) Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. |