DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Grundsatz § 2 Meldepflichtige § 3 Zu meldender Personenkreis § 4 (weggefallen) § 5 Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen § 6 Anmeldung § 7 Sofortmeldung § 8 Abmeldung § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses § 9 Unterbrechungsmeldung § 10 Jahresmeldung § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 12 Sonstige Meldungen § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen § 14 Stornierung | |
(Text alte Fassung) § 15 Änderung | (Text neue Fassung) § 15 (aufgehoben) |
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 16 Grundsatz § 17 Datenübertragung Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung § 18 Grundsatz § 19 Antrag § 20 Systemprüfung § 21 Zulassungsbescheid § 22 Gemeinsame Grundsätze Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt § 24 (weggefallen) § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren § 26 Beitragsnachweise §§ 27 und 28 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Sonderregelungen §§ 29 und 30 (weggefallen) § 31 Sonderregelungen Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger § 32 Weiterleitung von Daten § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen § 34 Datenweiterleitung § 35 (weggefallen) § 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 37 (aufgehoben) Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten und Zeiten des Wehr- und Zivildienstes § 38 Entgeltersatzleistungen § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge | |
§ 15 Änderung | § 15 (aufgehoben) |
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden. |