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§ 15 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
1In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. 2Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. 3Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. 4Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. 5Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. 6Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.
Text in der Fassung des Artikels 20 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 15 DEÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 20 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
| aktuell vorher | 01.11.2009 | Artikel 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
| aktuell | vor 01.11.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 DEÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DEÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 20 SGB VI-AnpG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung" eingefügt. 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Korrektur von Meldungen ... der Rentenversicherung" eingefügt. 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen ... 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „ § 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen In den Fällen, in denen eine ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 12 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... durch das Wort hat" ersetzt. 3. § 15 wird aufgehoben. 3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach ...
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