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§ 15 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen



1In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. 2Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. 3Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. 4Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. 5Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. 6Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.





 

Frühere Fassungen von § 15 DEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 20 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
aktuellvor 01.11.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 20 SGB VI-AnpG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung" eingefügt. 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Korrektur von Meldungen ... der Rentenversicherung" eingefügt. 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen  ... 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „ § 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen In den Fällen, in denen eine ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 12 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... durch das Wort „hat" ersetzt. 3. § 15 wird aufgehoben. 3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach ...