1. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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VII. Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherten der Abteilungen A und A 2000
1. Pflichten der Versicherten und Hinterbliebenen, Auskunftsanspruch und Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis
§ 34 Anzeige-, Abtretungs- und Auskunftspflichten
§ 34a Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
§ 34b Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

VII. Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherten der Abteilungen A und A 2000

1. Pflichten der Versicherten und Hinterbliebenen, Auskunftsanspruch und Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis

§ 34 Anzeige-, Abtretungs- und Auskunftspflichten


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(2) Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.

(3) Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen sowie unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.

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§ 34a Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers


§ 34a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,

1.
in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und

2.
sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 37b der Übertragungswert ist.

(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.

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§ 34b Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis


§ 34b wird in 1 Vorschrift zitiert

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.



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