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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 206 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-11 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Information und Kommunikation,

7.
Logistische Prozesse,

8.
Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,

9.
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,

10.
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,

11.
Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,

12.
Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HafensAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HafensAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HafensAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...
Anlage HafensAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) a) Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen ... 6 Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) a) ... 7 Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) a) Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen ... Führen von Hafenfahr- zeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) a) Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, fest- machen und verholen ... Rechtliche Voraus- setzungen des Schiffs- betriebes (§ 4 Nr. 9) a) Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nauti- schen und ... Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) a) Gespräche kundenorientiert führen ... Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) a) Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe ... bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 1 2) a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden ...