§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 206 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-11 Berufliche Bildung

§ 10 Nichtanwenden von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.



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