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Änderung Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 01.04.2006

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 06.02.2006 BGBl. I S. 330
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten


Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort 'ermächtigt,' die Wörter 'auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,' eingefügt.

(Text neue Fassung)

1. In Artikel 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort 'ermächtigt,' die Wörter 'auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,' eingefügt.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2.

3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.'