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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 3 - Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)

V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 18.07.1992; FNA: 252-1-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 3 Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung



Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.



 

Zitierungen von § 3 StUKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StUKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StUKostV Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung (vom 15.08.2013)
... unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt ...