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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 4 - Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)

V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 18.07.1992; FNA: 252-1-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung



Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:

1.
Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;

2.
über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.



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Frühere Fassungen von § 4 StUKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.