Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:
- 1.
- Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;
- 2.
- über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.