Änderung § 6a Saatgutverordnung vom 01.12.2020

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs


vorherige Änderung

 


(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:

1. Brassica napus L. (partim),

2. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,

3. Glycine max (L.) Merr.,

4. Helianthus annuus L.,

5. Linum usitatissimum L.,

6. Medicago sativa L. und

7. Sinapis alba L.

(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.

(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit

1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie

2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.




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