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Änderung § 48 Saatgutverordnung vom 01.12.2020

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§ 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Verschließung, Wiederverschließung


(1) 1 Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. 2 § 34 gilt entsprechend. 3 Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.

(Text alte Fassung)

(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen worden sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. 2 Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. 3 Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

(3) 1 Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass

1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,

2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und

3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.

2 § 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.