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Zitierungen von Anlage 6 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SaatgutV Kleinpackungen (vom 17.06.2017)
... von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen. (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung ... erforderlich. (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei ... das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben. (4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden ... gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt. (5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der ... einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. (6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der ... hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach ... Nummer für jede Packung zusammensetzen. (7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 3.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der ... 4. die Kategorie. Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe „Saatgutmischung". ... oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter ... nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen ( Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen ...
§ 42 SaatgutV Abgabe an Letztverbraucher (vom 05.04.2017)
... gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1 .1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene ... Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1 .2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... oder zur Körnererzeugung bestimmt ist und" gestrichen. 15. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden aa) den ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 3 wird wie folgt gefasst: „Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe ... eingefügt: „7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer". 10. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben". 10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort „EG-Norm" durch das Wort „EU-Norm" ersetzt. ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... „5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten." 15. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:  ...