Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach §
1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds Deutsche Einheit" nach §
2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach §
3 werden nach §
15 des
Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
- 1.
- Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Baden-Württemberg 21 457 743 Euro
von Bayern 12 249 466 Euro
von Hamburg 6 871 833 Euro
von Hessen 12 416 957 Euro
von Schleswig-Holstein 644 030 Euro,
- 2.
- Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Berlin 10 688 000 Euro
an Brandenburg 7 130 000 Euroan Bremen 89 410 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 4 854 000 Euro
an Niedersachsen 2 022 085 Euro
an Nordrhein-Westfalen 350 320 Euro
an Rheinland-Pfalz 1 258 173 Euro
an das Saarland 1 360 041 Euro
an Sachsen 12 422 000 Euro
an Sachsen-Anhalt 6 641 000 Euro
an Thüringen 6 825 000 Euro.