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Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004 (2. FinAusglG2004DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004



Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 7 424 583 000 Euro

für Bayern 8 617 512 000 Euro

für Berlin 2 636 470 000 Euro

für Brandenburg 3 171 611 000 Euro

für Bremen 459 373 000 Euro

für Hamburg 1 204 480 000 Euro

für Hessen 4 221 820 000 Euro

für Mecklenburg-Vorpommern 2 233 698 000 Euro

für Niedersachsen 6 487 684 000 Euro

für Nordrhein-Westfalen 12 530 086 000 Euro

für Rheinland-Pfalz 2 813 991 000 Euro

für das Saarland 836 425 000 Euro

für Sachsen 5 558 777 000 Euro

für Sachsen-Anhalt 3 297 888 000 Euro

für Schleswig-Holstein 1 959 327 000 Euro

für Thüringen 3 093 562 000 Euro.


§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2004



Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:

für Baden-Württemberg 343 497 350 Euro

für Bayern 398 113 564 Euro

für Berlin (West) 64 232 310 Euro

für Bremen 18 524 674 Euro

für Hamburg 64 920 592 Euro

für Hessen 196 391 297 Euro

für Niedersachsen 195 740 097 Euro

für Nordrhein-Westfalen 574 172 909 Euro

für Rheinland-Pfalz 116 221 307 Euro

für das Saarland 25 258 502 Euro

für Schleswig-Holstein 73 915 163 Euro.


§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2004



Für das Ausgleichsjahr 2004 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2 169 952 000 Euro

von Bayern 2 315 361 000 Euro

von Hamburg 577 988 000 Euro

von Hessen 1 528 615 000 Euro

von Nordrhein-Westfalen 212 922 000 Euro,

2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 2 702 879 000 Euro

an Brandenburg 534 340 000 Euro

an Bremen 330 776 000 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 403 381 000 Euro

an Niedersachsen 446 247 000 Euro

an Rheinland-Pfalz 190 376 000 Euro

an das Saarland 115 717 000 Euro

an Sachsen 929 843 000 Euro

an Sachsen-Anhalt 531 620 000 Euro

an Schleswig-Holstein 102 187 000 Euro

an Thüringen 517 472 000 Euro


§ 4 Abschlusszahlungen für 2004



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Baden-Württemberg 21 457 743 Euro

von Bayern 12 249 466 Euro

von Hamburg 6 871 833 Euro

von Hessen 12 416 957 Euro

von Schleswig-Holstein 644 030 Euro,

2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Berlin 10 688 000 Euro

an Brandenburg 7 130 000 Euroan Bremen 89 410 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 4 854 000 Euro

an Niedersachsen 2 022 085 Euro

an Nordrhein-Westfalen 350 320 Euro

an Rheinland-Pfalz 1 258 173 Euro

an das Saarland 1 360 041 Euro

an Sachsen 12 422 000 Euro

an Sachsen-Anhalt 6 641 000 Euro

an Thüringen 6 825 000 Euro.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Februar 2006.