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§ 22d - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 22d Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Jagdausübungsberechtigte hat der zuständigen Behörde eine Untersuchung eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine Probennahme des Wolfs zu ermöglichen.
(2) 1Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. 2Soweit ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen. 3Der Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt. 4Ist ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. 5In der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig
- 1.
- zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- 2.
- im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
- 3.
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.
- 1.
- von einem Wolf verursacht worden ist und
- 2.
- trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.
(4) 1Die zuständige Behörde kann
- 1.
- anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, sofern die Jagd auf den Wolf zulässig und im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich und zumutbar ist, die Jagd auf den Wolf auszuüben hat,
- 2.
- anordnen, dass ein Einzeltier, einzelne Individuen eines Rudels oder ein gesamtes Wolfsrudel auch ohne Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier unabhängig von einer Schonzeit zu erlegen ist, sofern dies erforderlich ist,
- a)
- zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- b)
- im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
- c)
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
- 3.
- Weidegebiete bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig ist, wenn
- a)
- eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden und
- b)
- die Weidegebiete auf Grund der Geländebedingungen nicht schützbar sind oder sie auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind,
- 4.
- im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen.
(5) 1Soweit eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2
- 1.
- eine militärisch genutzte Fläche des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
- 2.
- eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach Absatz 2 sowie der Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 87 m.W.v. 2. April 2026
Frühere Fassungen von § 22d Bundesjagdgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.04.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22d Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22d BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22f BJagdG Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht (vom 02.04.2026)
... unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend ...
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 02.04.2026)
... 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder Falle verwendet; 3c. entgegen § 22d Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; ...
§ 43 BJagdG Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d (vom 02.04.2026)
... Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Artikel 1 BJagdGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind. § 22d Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und ... Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." 6. § 39 Absatz 2 Nummer 3a wird durch die ... 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder Falle verwendet; 3c. entgegen § 22d Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 43 ersetzt: „§ 43 Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem ... Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich ...
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