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§ 22c - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
(1) 1Es ist verboten,
- 1.
- wildlebende Wölfe zu füttern oder
- 2.
- kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
- 1.
- elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
- 2.
- Sprengstoff oder
- 3.
- Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 87 m.W.v. 2. April 2026
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Frühere Fassungen von § 22c Bundesjagdgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.04.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22c Bundesjagdgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22c BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BJagdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22f BJagdG Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht (vom 02.04.2026)
... zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend ...
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 02.04.2026)
... entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont; 3b. entgegen § 22c Absatz 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder Falle verwendet; 3c. entgegen ...
§ 43 BJagdG Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d (vom 02.04.2026)
... im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Artikel 1 BJagdGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen. § 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf (1) Es ist verboten, ... Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." ... entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont; 3b. entgegen § 22c Absatz 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder Falle verwendet; 3c. entgegen ... § 43 ersetzt: „§ 43 Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat ... im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich ...
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