§ 24 Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
interne Verweise§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016) ... der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24 ); 5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in ...
Zitat in folgenden NormenTiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 4 TierGesG Anzeigepflicht (vom 08.09.2015) ... der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden. (5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der ...
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