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§ 7a - Arbeitszeitverordnung (AZV)

Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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§ 7a Langzeitkonten



(1) Die obersten Dienstbehörden können für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Langzeitkonten führen und den Behörden ihres Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Langzeitkonten werden unabhängig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.

(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden

1.
für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie

2.
für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

(4) 1Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert, wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2Dies kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen.

(5) 1Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gutgeschrieben. 2Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. 3Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. 4Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1.400 Stunden gutgeschrieben werden.

(6) 1Den unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen. 2Daten nach Satz 1 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden. 3Die Aufbewahrung und Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Absatz 7 Satz 3 und 4.

(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.



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Frühere Fassungen von § 7a AZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
vom 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 49 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
vom 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
vom 16.12.2010 BAnz AT 16.12.2010 V4262
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a AZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
§ 8 BAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
... der Arbeitszeitverordnung zustehenden Befugnisse übertragen mit Ausnahme der Befugnisse nach § 7a der Arbeitszeitverordnung ...

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
§ 8 BMFSFJBAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
... zustehenden Befugnisse übertragen, einschließlich der Befugnisse nach § 7a der Arbeitszeitverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 49 11. ZustAnpV Änderung der Arbeitszeitverordnung
...  In § 7a Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März ...

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 16.12.2010 BAnz S. 4262; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Artikel 1 1. AZVÄndV
... Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Experimentierklausel (1) Im ... 1684) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Experimentierklausel (1) Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in ...

Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 ArbzRWEV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten." 5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt: „§ 7a ... von höchstens zwölf Monaten." 5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt: „§ 7a Langzeitkonten (1) Die obersten ... 5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt: „ § 7a Langzeitkonten (1) Die obersten Dienstbehörden können für die bei ihnen ... bereits ein Langzeitkonto eingerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gestatten." 9. In § 8 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Artikel 1 2. AZVÄndV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern." 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7a Erprobung von Langzeitkonten". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...