Änderung § 17 AZV vom 01.08.2021

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§ 17 AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 17 AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 können die Dienststellen den Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto eingerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gestatten.



 
(heute geltende Fassung) 



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