Änderung § 4 AZV vom 19.12.2014

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§ 4 AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 4 AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit


(Text alte Fassung)

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen.

(Text neue Fassung)

1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. 3 Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.




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