§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
- die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
- 2.
- die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
- 3.
- die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
- 4.
- die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
- 5.
- die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik).
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interne Verweise§ 3 FPStatG Statistik der Ausgaben und Einnahmen (vom 01.01.2022) ... Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende ... von Kreditmarktmitteln; j) die Kassenkredite. (2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende ... maßgeblichen Systematik. (3) (aufgehoben) (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende ... die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. (5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen ... Gliederungen nach Buchstabe a bis c. (5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen ... zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c. (6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach ... kann von einer Erhebung abgesehen werden. (7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 ...
§ 9a FPStatG Datenbank Berichtskreismanagement (vom 01.01.2022) ... öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und ... nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des ... § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2. (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes ...
§ 13 FPStatG Zusammenführung (vom 01.01.2022) ... dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des ...
Zitat in folgenden NormenBeamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 2 BATZV Ermittlung der Quote ... wird jährlich für das laufende Kalenderjahr auf der Grundlage der Statistik nach § 1 Nummer 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes aus dem Verhältnis der Zahl der Beamtinnen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ... 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ... e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der ... Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den ... Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich ... auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben. (8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den ... Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 1 Nummer ... Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des ... 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2. (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in ... die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
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