Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 FPStatG vom 01.12.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FPStatGÄndG am 1. Dezember 2013 und Änderungshistorie des FPStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik


Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,

2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva,

(Text neue Fassung)

3. die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,

4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),

vorherige Änderung

5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),

6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).




5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik).

 

Anzeige