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§ 8 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 8 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 8 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 8. § 8 wird aufgehoben. 9. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 ... aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 6, 7 und 8 " durch die Angabe „§§ 6 und 7" ersetzt. bbb) In Buchstabe ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8 " wird durch die Angabe „§§ 6 und 7", die Angabe „§ 2 Abs. 1 ...