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Änderung § 8 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 8 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 8 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Art des Versorgungsanspruchs,

3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,

4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen Versorgungsleistungen,

5. Einzelplan, Kapitel und Titel.