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Änderung § 9 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 9 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 9 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale


Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

(Text alte Fassung)

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Gemeindeverbänden und die Art des Rechnungswesens; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,

2. bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10
der Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit, der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name und Anschrift
der unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital oder Stimmrecht,

5.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungsbereich.

(Text neue Fassung)

1. bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3:

a)
die Art der Einrichtung,

b)
die Rechtsform,

c) die Art
der Buchführung,

d) die Gemeinde, in
der die Einrichtung ihren Sitz hat,

e) der
Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und

f)
der Aufgabenbereich der Einrichtung;

2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.


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