Änderung § 2 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 2 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 2 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungseinheiten


(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal

1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,

2. der Länder,

3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen,

(Text neue Fassung)

4. (weggefallen)

5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,

6. (weggefallen)

7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung und der Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,

8. der Deutschen Bundesbank,

9. (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden.



10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 3, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden.

Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten.


(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.

vorherige Änderung

(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.

(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den ausgegliederten und den eingegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden.




(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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