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Änderung § 11 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 11 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 11 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auskunftspflicht


(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.

(2) Auskunftspflichtig sind

1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten;

d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Leiter oder die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

(Text neue Fassung)

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten;

d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

2. für die Erhebung nach § 4

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.



a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

vorherige Änderung

(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunftspflichtig

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -senatoren;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten.



(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten;

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger
dieser Erhebungseinheiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)