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Änderung § 10 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 10 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 10 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

2. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

(Text alte Fassung)

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(Text neue Fassung)

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)