§ 15 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 15 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind. | (Text neue Fassung) Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind. |