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Synopse aller Änderungen des FPStatG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 3a des BesStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FPStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen
§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
§ 6 Personalstandstatistik
§ 7 Versorgungsempfängerstatistik
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement
§ 10 Hilfsmerkmale
§ 11 Auskunftspflicht
§ 12 Zentrale Erhebungen
§ 13 Zusammenführung
§ 14 Übermittlung
§ 15 Veröffentlichung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(Text neue Fassung)

§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)




§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:

1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie

2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit.

2 Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch.


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