Die
Fruchtsaftverordnung vom
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.10.2006 BGBl. I S. 2260