Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung (4. MilchAbgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510 (Nr. 12); Geltung ab 01.04.2006
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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchabgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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