§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung
(1)
1Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den
§§ 4 und
5 für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von
- 1.
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch Eisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm,
- 2.
- Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes hervorgerufenen Umgebungslärm,
- 3.
- Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flugzeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen hervorgerufenen Umgebungslärm,
- 4.
- Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den durch Anlagen und Häfen nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 hervorgerufenen Umgebungslärm,
- 5.
- Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm.
2Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unternehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dazu, während der üblichen Geschäftszeiten das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3§ 52 Absatz 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhandenen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 1. BImSchV34ÄndV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung ... gesichert niedergelegt." 6. Es werden ersetzt: a) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 , § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 7 Satz 1 die Angabe ... 1 die Angabe „Abs." jeweils durch das Wort „Absatz" und b) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 die Angabe „Nr." jeweils durch das ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7133/a141661.htm